Aufnahmeantrag und Regelwerk

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HMFC METALHEADS Satzung 11.05.2014.pdf
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Hier könnt Ihr Euch den Aufnahmeantrag runterladen zum Ausfüllen am PC und dann bitte unterschreiben, ausdrucken und an den Club senden.
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Satzung des Heavy Metal Fanclub

 

Metalheads e.V. von 1996



Satzung des HMFC Metalheads e.V. :

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1)Der Verein trägt den Namen Heavy Metal Fan Club Metalheads e.V.

 

(abgekürzt HMFC Metalheads e.V.)

 

(2) Er hat den Sitz in Kaltenkirchen, Holstenstraße 16, 24568 Kaltenkirchen

 

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der HMFC Metalheads e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Musikrichtung des Heavy Metals, Abbau von gesellschaftlichen Vorurteilen gegenüber dieser Musikrichtung und Förderung bzw. Aufbau von länderübergreifenden Verbindungen sowie Austausch mit Anhängern dieser Musikrichtung.

 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Abhaltung von regelmäßigen Treffen zum Zwecke der Besprechung von Grundlagen, Aufbau, Historie, gesellschaftlichem Ansehen bzw. Einordnung als sogenannte Subkultur, Einflüsse von früheren Musikrichtungen, moderne Ausprägungen und aktueller Entwicklungen. Weiterhin wird die Musikrichtung gefördert durch gelegentliche, nicht gewinnorientierte und grundsätzlich öffentliche Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, in denen sich insbesondere unabhängige und wenig bekannte Bands dieser Musikrichtung präsentieren können. Öffentlichkeitsarbeit wird betrieben durch Internetauftritte (Facebook, Hompage), Flyer, Kontaktaufnahme mit der Presse und der Entwicklung eines Sachbuches über Heavy Metal. Länderübergreifende Verbindungen werden gefördert durch Kontaktaufnahme und regelmäßigen Treffen mit ausländischen Vereinigungen mit Gleichen oder stark ähnlichen Zielen wie dem Vereinszweck.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über die Mitgliedschaft wird auf der Jahreshauptversammlung abgestimmt. Für die Aufnahme ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine vorläufige Mitgliedschaft ausgesprochen werden.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

 

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

Nach einem Ausschluß oder einer Kündigung, sind alle vereinseigenen Gegenstände wie z.B. Clubshirts, Jacken, Aufnäher und ähnliches innerhalb 4 Wochen dem Vorstand auszuhändigen.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

 

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

Vorsitzenden

 

Stellvertreter

 

Rechtsvertretung

 

Schriftwart

 

Kassenwart

 

Eintragungspflichtiger, geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende gemäß §7 Absatz 1 Nummer 1 dieser Satzung. Die Vertreter gemäß §7 Absatz 1 Nummer 2. bis 5. gehören zum erweitertem Vorstand.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand und der erweitere Vorstand wird von der Gründungsmitgliederversammlung gewählt.

 

(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen sämtliche Aufgaben.

 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der geschäftsführende Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(4) Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, jedoch ausdrücklich nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes. Hierzu muss der Antrag auf der Tagesordnung der entsprechend nächsten Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Der Tagesordnungspunkt ist aufzunehmen, wenn dieses 20% der stimmberechtigten Mitglieder rechtzeitig 6 Wochen vor der angekündigten Mitgliederversammlung wünschen.

 

(5) Im Falle der Handlungsunfähigkeit (Tod, Ausscheiden oder Geschäftsunfähigkeit) des geschäftsführenden Vorstands soll der Stellvetrtreter gemäß §7 Absatz 1 Nummer 2. aus dem erweiterten Vorstand zur Bestellung als Notvorstand durch das zuständige Registergericht vorgeschlagen werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden (Siehe hierzu insbesondere § 7 (3)).

 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

 

a) Gebührenbefreiungen,

 

b) Aufgaben des Vereins,

 

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

 

d) Beteiligung an Gesellschaften,

 

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000,

 

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

 

g) Mitgliedsbeiträge,

 

h) Satzungsänderungen,

 

i) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.  Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Mitglieder nur Sacheinlagen oder gewährte Darlehn aus dem Vereinsvermögen zurück. Nach Abwicklung geht das Restvermögen an den Deutschen Tierschutz e.V., Bundesgeschäftsstelle, Baumschulallee 15, 53115 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Kaltenkirchen, den

 

(Ort) (Datum)

 

(Unterschriften)